§ 16 VBVG

Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten

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Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Vergütung um 25 Prozent.

Suchhilfen: Nachtschichtzuschlag für Pfleger, Feiertagszuschlag Verfahrenspfleger, Zusatzentgelt Samstagsarbeit, Erhöhter Stundensatz 25 Prozent, Vergütung für Abend‑ und Nachtzeiten, gütung, tzeiten