§ 16 VDG
Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste
↗ Links
- 1.
- von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter übernommen werden können oder
- 2.
- von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfrastruktur nach Absatz 5 übernommen werden können.
(2) Im Beendigungsplan hat der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter auch Vorkehrungen zu treffen, um die Inhaber der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate, soweit möglich, mindestens zwei Monate im Voraus über die Einstellung seiner Tätigkeit und über die Übernahme seiner Zertifikate zu benachrichtigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erteilt die Bundesnetzagentur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft zu den Aufzeichnungen, soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht gemäß § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.
- 1.
- die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate auch über den Zeitraum ihrer Gültigkeit hinaus zusammen mit den dazugehörigen Widerrufsinformationen in einer Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe k und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu führen und
- 2.
- die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzubewahren.
(5) Die Bundesnetzagentur hat eine Vertrauensinfrastruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeitstempel einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 5.
Fußnoten
(+++ § 16 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
Suchhilfen: Zertifikate übernehmen, Vertrauensdienste beenden, Qualifizierte Signatur Transfer, Zertifikatswiderruf bei Insolvenz, Beendigungsplan erstellen, Bundesnetzagentur Zertifikatsübernahme, nehmen, enden, stellen