§ 45 VDuG

Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht

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Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben (§ 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18), insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile.

Suchhilfen: Veröffentlichung von Gerichtsurteilen, Bekanntmachung im Verbandsklageregister, Gericht übermittelt Daten an Bundesamt, Terminsbestimmung veröffentlichen, Zwischenentscheid veröffentlichen, Gerichtliche Bekanntmachungspflicht, öffentlichung, kanntmachung, öffentlichen