§ 8 VDuG
Sperrwirkung der Verbandsklage
📖
↗ Links
Ab Anhängigkeit einer Verbandsklage kann gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft. Diese Sperrwirkung entfällt, sobald die Verbandsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird.
Suchhilfen: Verbandsklage verhindern, Doppelte Verbandsklage, Sperrwirkung Klage, Mehrfache Verbandsklage, Verbandsklage gleiche Ansprüche, Verbandsklage Sperrfrist