§ 1 VeranstFachwPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
↗ Links
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Veranstaltungsfachwirt/zur Geprüften Veranstaltungsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
- 1.
- Messen und Ausstellungen,
- 2.
- Kongresse und Tagungen,
- 3.
- Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen,
- 4.
- Marketing-Events.
- 1.
- das Analysieren und Bewerten von Sachverhalten der Veranstaltungswirtschaft auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen sowie die daraus erfolgende Ableitung unternehmerischer Handlungsschritte,
- 2.
- das ziel- und teamorientierte Konzipieren, Organisieren, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen und Veranstaltungsbeteiligungen,
- 3.
- die systematische Entwicklung komplexer, vielfältiger und qualitätsorientierter Lösungen in Prozessen der Veranstaltungswirtschaft und
- 4.
- die interne und externe Schnittstellenfunktion zwischen den betriebswirtschaftlichen und technischen Bereichen durch kommunikative Kompetenzen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin“.
Suchhilfen: Veranstaltungsfachwirt Prüfung, Eventmanager Qualifikation, Fortbildung Veranstaltungswirtschaft, Eventplanung Abschluss, Veranstaltungsfachwirt Zertifikat, Eventbranche Aufstieg, Veranstaltungswirtschaft Weiterbildung, Eventmanagement Zertifizierung, bildung, tifizierung