§ 1 VerbrVerbG

📖

Die Behörden, die das Verbringen von Gegenständen in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu überwachen haben, stellen sicher, daß nicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Strafgesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet, in diesen Bereich verbracht werden.

Suchhilfen: verbotene Gegenstände einführen, Staatsschutz Einfuhrverbot, Gegenstand unter Strafgesetz bringen, Import von verbotenen Gegenständen, Verbringung von Gegenständen überwachen, führen, botenen, ständen, bringung, wachen