§ 3 VerbrVerbG

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Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345).

Suchhilfen: Sendung melden, Zollverdacht melden, Postverdacht melden, Verdachtsanzeige, Beförderungsverdacht melden, Zollverdachtsanzeige, Verdachtsmitteilung, dachtsmitteilung