Art 5 VerdOrdenStat
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(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
- die Leiter der obersten Bundesbehörden sowieder Präsident des Deutschen Bundestages undder Präsident des Deutschen Bundesrates
- für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,
- für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,
- für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
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