§ 10 VergoldAusbV
Übergangsregelung
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013
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