Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998
Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
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Inhalt
- Eingangsformel
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
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Zweiter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
- § 6 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
- § 7 Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
- § 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage
- § 9 Ad-hoc-Inspektion
- § 10 Routineinspektion
- § 11 Sonderinspektion
- § 12 Inspektionstätigkeiten
- § 13 Durchführung der Inspektionstätigkeiten
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Dritter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
- § 14 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
- § 15 Erteilung von Informationen
- § 16 Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
- § 17 Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
- § 18 Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
- § 19 Beschränkung des Zugangs
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Vierter Abschnitt Finanzielle Regelungen
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Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften