§ 1 VerjHemV

Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

📖

Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.

Suchhilfen: Abgeltungsdarlehen Verjährung, Verjährungshemmung Ende, Darlehensforderung Verjährungsfrist, Grundbuchmaßnahme Verjährungsende, Verjährungsstop Abgeltungsdarlehen, geltungsdarlehen, jährung, jährungshemmung