§ 18 VerlG

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(1) Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlusse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältnis kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt.

(2) Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt.

Suchhilfen: Verlagsvertrag kündigen, Werkzweck entfällt, Vergütungsanspruch erhalten, Sammelwerk Beitrag abbrechen, Vertrag wegen Wegfall beenden, Verlagsvertrag Rücktritt, Verlagsvertrag Kündigungsrecht, Verlagsvertrag Zweckverlust, halten, brechen, enden