§ 23 VerlG
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Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist.
Suchhilfen: Vergütung bei Ablieferung, Zahlung nach Werkübergabe, Honorar bei Vervielfältigung, Preis abhängig von Druckbogen, Bezahlung bei Fertigstellung, Fälligkeit bei Kopien, Werkpreis bei Lieferung, gütung, vielfältigung