§ 41 VerlG
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Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.
Suchhilfen: Beitrag veröffentlichen, Zeitschrift Beitrag einreichen, Periodikum Beitrag annehmen, Verlagsrecht Beitrag, Redaktionsvertrag schließen, Beitragsannahme Zeitschrift, Beitrag für Zeitung einreichen, Verlagliche Beitragspflicht, öffentlichen, reichen, nehmen