§ 11a VermAnlG
Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
↗ Links
- 1.
- die drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten,
- 2.
- ein Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber Anlegern von Vermögensanlagen,
- 3.
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,
- 4.
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten, sofern dies zu einem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern oder einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,
- 5.
- der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten.
(2) Der Emittent hat die Tatsache vor der Zuleitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Bundesanstalt macht die Tatsache spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang auf ihrer Internetseite bekannt.
(3) Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information im Inland verbreiten und jederzeit zugänglich sind. Der Bundesanstalt ist die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitzuteilen.
- 1.
- der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und
- 2.
- der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2.
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