§ 15a VermAnlG

Zusätzliche Angaben

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Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.

Suchhilfen: Prospekt ergänzen, Zusatzangaben verlangen, Anlegerinformation erweitern, Verkaufsprospekt anpassen, Publikumsinformation verbessern, Zusätzliche Angaben im Prospekt, Prospektinhalt ergänzen, Anlegeraufklärung erweitern, gänzen, satzangaben, langen, passen, gaben, legeraufklärung