§ 10 VermG

Bewegliche Sachen

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Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.

Suchhilfen: Verkauf bewegliche Sache Rückerstattung, Anspruch Entschädigungsfonds, Erlös nicht ausgezahlt, Rückgabeverbot Kauf, Kaufpreis Rückzahlung, Entschädigung bei Nichtrückgabe, schädigung