§ 2 VermSammlG
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Wer im Besitz von Unterlagen ist, die Angaben über den Verbleib von Kriegsgefangenen, festgehaltenen oder verschleppten Zivilpersonen oder Vermißten enthalten, ist den in § 1 bestimmten Dienststellen zur Auskunft über diese Unterlagen verpflichtet. Auf Verlangen ist ihnen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Suchhilfen: Kriegsgefangene melden, Vermisste melden, Auskunftspflicht über Gefangene, Dienststelle Auskunft geben