§ 11 VermVerkProspV
Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten
Der Verkaufsprospekt muss den Namen, die Anschrift und die Berufsbezeichnung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss des Emittenten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geprüft hat, enthalten. Ferner ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müssen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Versagung und deren Begründung wiedergegeben werden.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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