§ 14 VermVerkProspV
Gewährleistete Vermögensanlagen
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Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.
Suchhilfen: garantierte Vermögensanlage, Anlage mit Rückzahlungsgarantie, Gewährleistung von Verzinsung, Finanzprodukt mit Garantie, Sicherheitsgarantie für Anlage, Versicherung der Verzinsung, Garantierte Rendite, zinsung, sicherung