§ 1 VermVerMiV
Anwendungsbereich
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Diese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form
- 1.
- der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sowie
- 2.
- der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes.
Suchhilfen: Mindestinhalt Veröffentlichung, Form von Veröffentlichungen, Sprache von Mitteilungen, Umfang von Veröffentlichungen, Art der Veröffentlichung, Inhalt von Mitteilungen, öffentlichung, öffentlichungen, teilungen