§ 21 VersammlG
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Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Suchhilfen: Versammlung stören, Gewalt bei Demonstration, Aufzug verhindern, Demonstration sabotieren, Störung von Aufzügen, Gewaltandrohung bei Versammlung, Versammlungsgewalt, Aufzugsblockade, sammlung, zügen