§ 24 VersammlG
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Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Suchhilfen: Waffen bei Aufzug, Gewalt bei öffentlicher Versammlung, Waffengebrauch durch Versammlungsleiter, Sicherheitskräfte mit Waffen, Gewaltprävention bei Demonstration, Waffenverbot für Aufzugsleiter, Gefährliche Gegenstände bei Aufzug, sammlung