§ 29a VersammlG
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Suchhilfen: öffentliche Versammlung besuchen, Versammlung im Freien, Aufzug protestieren, Versammlung ohne Erlaubnis, Geldstrafe für Demonstration, Ordnungswidrigkeit bei Aufzug, Verstoß Versammlungsrecht, Bußgeld für Demonstration, sammlung, suchen