§ 32 VersammlG

📖

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Suchhilfen: Versammlungsrecht Berlin, Versammlungsgesetz Geltungsbereich, Versammlungsrecht Anwendung, Versammlungsrecht Zuständigkeit, wendung