§ 5 VersAusgl-AnzV

Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen

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(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,
1.
die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
2.
keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.

(2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.

Suchhilfen: Anzeige zurückweisen, Datensatz zurückweisen, Unterlagen zurückweisen, Datenformat nicht erfüllt, Unternehmenskennung fehlt, Meldung nicht übermittelt, Zurückweisungsnachricht abrufen, weisen, lagen, nehmenskennung, rufen