§ 17 VerschG
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Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.
Suchhilfen: Verfahrenseintritt, Antragsberechtigung, Stellung eines Antragstellers übernehmen, Rechtsmittel zulassen, Vertreten im Verwaltungsverfahren, Eintritt anstelle des Antragstellers, Rechtsposition im Verfahren, tragsberechtigung, nehmen, lassen, treten, waltungsverfahren, fahren