§ 36 VerschG

📖

Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.

Suchhilfen: Kostenbeschwerde, Kostenüberprüfung, Kostenbeschwerde ab 50 Euro, Kostenbeschwerde Kosten