§ 14 VersFinKflAusbV

Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Suchhilfen: Ausbildung Wirtschaft und Sozialkunde, Wirtschafts‑ und Sozialkundetest, bildung