§ 17 VersFinKflAusbV

Inhalt der Zusatzqualifikation

📖

(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung des Abschnitts B der Anlage entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Ausbildung ergänzen, Berufsausbildung erweitern, Qualifikation nachholen, Ausbildungsinhalt ergänzen, Zusatzqualifikation wählen, bildung, gänzen, rufsausbildung, holen