§ 13 VersRücklG
Geltungsbereich
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(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Bundesbehörden Rücklage, Dienstherrn Rückstellung, Pensionsrücklage Ausnahme, Rückstellung gesetzlich geregelt, Körperschaften Rücklage, Versorgungsrücklage Geltungsbereich, Rücklagen für Stiftungen