§ 2 VersRücklG
Errichtung
📖
↗ Links
Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Errichtung
Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.