§ 3 VersStDV 2021

Anzeigepflicht für Versicherungsnehmer und Vermittler

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Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung bei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der Versicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich anzeigen. Das Gleiche gilt für einen Vermittler, der den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.

Suchhilfen: Versicherung im Drittland melden, Ausländische Versicherung anzeigen, Versicherungsnehmer Meldepflicht Ausland, Vermittler Meldepflicht Versicherung, Versicherungsabschluss EU‑Ausland melden, Versicherungsentgelt im Ausland melden, Versicherungsnehmer Anzeige Ausland, sicherung, zeigen