§ 1 VertrFPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
- 1.
- zielgruppengerechtes Auswählen und Umsetzen der Vertriebs- und Verkaufsaktivitäten eines Unternehmens,
- 2.
- bedarfsgerechtes Planen, Strukturieren, Durchführen und Nachbereiten operativer Vertriebstätigkeiten, um Kundenbeziehungen nachhaltig zu sichern, Neukunden und Neukundinnen zu gewinnen und die Rückgewinnung von Kunden und Kundinnen zu ermöglichen,
- 3.
- Entwickeln und Anbieten individueller Lösungen für Kunden und Kundinnen,
- 4.
- Reflektieren eigener Verhaltensweisen und der Verhaltensweisen der Kunden und Kundinnen, um den Verkaufsprozess zu optimieren.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb“.
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