§ 8 ViehVerkV
Gastställe
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
- 2.
- Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 3.
- Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2020
Suchhilfen: flüssigkeitsundurchlässiger Boden, glatte Stallwände, Stallbeleuchtung ausreichend, leicht zu reinigendes Material, Desinfektionspflicht Stall, Vorratsbehälter Hygiene