§ 8 ViehVerkV

Gastställe

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Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
2.
Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
3.
Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2020

Suchhilfen: flüssigkeitsundurchlässiger Boden, glatte Stallwände, Stallbeleuchtung ausreichend, leicht zu reinigendes Material, Desinfektionspflicht Stall, Vorratsbehälter Hygiene