§ 10 VollstrVtrGRCAG
Vollstreckungsbescheide (Artikel 1 des Vertrages) und einstweilige Verfügungen (Artikel 17 Abs. 2 des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Griechenland betreiben will, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nicht erforderlich wäre.
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 27.7.2001 I 1887
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
Suchhilfen: Auslandsvollstreckung Griechenland, Vollstreckungsrechtliche Klausel, Vollstreckungsmaßnahme im Ausland, Vollstreckungsbedingungen, landsvollstreckung