§ 12 VollstrVtrTUNAG
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden soll, so soll das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2001 I 1887
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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