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    Gesetze/ VVG /Teil 1 – Allgemeiner Teil/Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige/Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

    § 18 VVG

    Abweichende Vereinbarungen

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    ↗ Links
    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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