§ 18 VwRehaG
Übergangsregelung
Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.
Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1620;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2025
Suchhilfen: Entschädigung zurückfordern, Vergütungsanspruch widerrufen, Rückzahlung Verwaltungsentscheidung, Entschädigungszahlung korrigieren, schädigung, waltungsentscheidung, schädigungszahlung