§ 5 VwRehaG
Zusammentreffen von Ansprüchen
- 1.
- Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 2.
- Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
- 3.
- Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 4.
- Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht.
(2) (weggefallen)
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1997 I 1620;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2025
Suchhilfen: Ansprüche zusammenführen, Elternrente bei Schädigung, Mehrfachansprüche kombinieren, Schädigungsfolgen berücksichtigen, Leistungen nach VwRehaG, sammenführen, rücksichtigen