§ 6 WasSkiV 1990

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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder
4.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.

Zuletzt geändert Art. 5 V v. 18.3.2024 I Nr. 100

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 21. Juni 2024

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