Art 4 WAStAÜStVtr
Rechtliche Folgeregelungen
(1) Für erforderliche rechtliche Änderungen im Bundesrecht und im Berliner Landesrecht tragen Bund und das Land Berlin in jeweils eigener Zuständigkeit Sorge.
(2) Weitere zur Umsetzung dieses Staatsvertrags erforderliche Regelungen können einvernehmlich durch Organisationsakte und Absprachen auf Verwaltungsebene getroffen werden.
Der Staatsvertrag ist gem. § 3 iVm Bek. v. 12.4.2019 I 496 am 1.1.2019 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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