Anhang EV WaStrG

Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1111) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

📖 🔍

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
. ...

7.
Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818)mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 56 Abs. 2 gilt entsprechend für die Fortführung der beim Wirksamwerden des Beitritts anhängigen Verfahren und Maßnahmen zum Ausbau oder Neubau von in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen.
b)
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Gesetz zu ändern. § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes findet keine Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 23.5.2007 I 962; 2008, 1980;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.8.2025 I Nr. 189

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026