§ 16 WBVG
Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
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Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.