§ 93 WDO
Verteidigung
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(1) In jeder Lage des Verfahrens hat die Soldatin oder der Soldat das Recht, sich des Beistands einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu bedienen.
- 1.
- verhandlungsunfähig ist,
- 2.
- durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist oder
- 3.
- noch nicht 18 Jahre alt ist.
- 1.
- eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
- 2.
- eine andere Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, oder
- 3.
- eine Soldatin oder ein Soldat.
(4) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Soldatin oder dem Soldaten.
- 1.
- die bestellte Verteidigerin oder der bestellte Verteidiger,
- 2.
- mit nachgewiesener Bevollmächtigung die gewählte Verteidigerin oder der gewählte Verteidiger.
(6) Wird der Verteidigerin oder dem Verteidiger zugestellt, so wird die Soldatin oder der Soldat hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten zugestellt, so wird die Verteidigerin oder der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
(7) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.