§ 5 WeinASachV Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.