Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
Geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2014 I 90
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Inhalt
- Eingangsformel
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4 Durchführung der Berufsausbildung
- § 5 Zwischenprüfung
- § 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin