§ 11 WeinV 1995
Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)
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(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.
- 1.
- das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden,
- 2.
- das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden,
- 3.
- das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.
- 1.
- die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und
- 2.
- die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
- 1.
- weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),
- 2.
- aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke),
- 3.
- aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und
- 4.
- aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie
- 5.
- bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland
(9) (weggefallen)