§ 19 WerkstoffPrAusbV
Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- b)
- Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
- c)
- Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
- d)
- Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
- e)
- Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
- f)
- Prüfprotokolle zu erstellen,
- g)
- fachliche Berechnungen durchzuführen,
- h)
- die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
- i)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Zugversuch,
- b)
- Härteprüfung,
- c)
- Sichtprüfung,
- d)
- Eindringprüfung,
- e)
- Präparation eines Mikroschliffs und
- f)
- messmikroskopische Auswertung;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Geändert durch Art. 3 V v. 27.1.2014 I 90
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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