Art 24 WG
(1) Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, daß diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.
(2) Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.
Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. März 2018
Suchhilfen: Wechsel erneut vorlegen, Nachvorlage verlangen, Wechselvorlage verweigern, Verlangen im Protest vermerken, Inhaber Ablehnung Vorlage, Bezogener Nachvorlageanspruch, legen, langen, merken, lehnung